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121.213 KBüV CH-AG

§ 16 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Auslagen

Einbürgerungen - Gemeindegebühren
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§ 16 KBüV · Auslagen

1. Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand berechnet und grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.

2. Auslagen umfassen die im Verfahren entstandenen ausserordentlichen Kosten, insbesondere für die Arbeitsleistungen anderer Behörden oder Dritter, beispielsweise für Übersetzungen.

3. Auslagen sind auch dann in vollem Umfang zu vergüten, wenn die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.

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