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121.213 KBüV CH-AG

§ 14 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Allgemeines

Einbürgerungen - Gemeindegebühren
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§ 14 KBüV · Allgemeines

1. Wer ein Gesuch einreicht, wird gebührenpflichtig. Für minderjährige Personen haften die Personen, die sie gesetzlich vertreten, solidarisch mit.

2. Die Gebühr kann um höchstens 100 Prozent erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert. Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.

3. Die Gebühr kann ermässigt oder erlassen werden, wenn das Gesuch gegenstandslos oder auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

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