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121.213 KBüV CH-AG

§ 12 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Aktenübermittlung an das DVI

Einbürgerungen - Verfahren
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§ 12 KBüV · Aktenübermittlung an das DVI

1. Für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sowie für ihren Bericht zuhanden des Kantons verwenden die Gemeinden die kantonalen Formulare.

2. Die Gemeinden reichen diese dem DVI mit den erforderlichen Gesuchsbeilagen sowie den zusätzlichen für die Einbürgerung relevanten eigenen Erhebungsunterlagen ein.

3. Die Aktenübermittlung an das DVI erfolgt umgehend nach Rechtskraft der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, sobald die von der Gemeinde erhobene Gebühr bezahlt ist.

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