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121.213 KBüV CH-AG

§ 11 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Einbürgerungsgespräch

Einbürgerungen - Verfahren
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§ 11 KBüV · Einbürgerungsgespräch

1. Das Einbürgerungsgespräch ist zu protokollieren oder mittels Tonaufnahmen zu dokumentieren.

2. Das Einbürgerungsgespräch muss auf Wunsch der gesuchstellenden Person auf Hochdeutsch durchgeführt werden.

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