121.213
KBüV
CH-AG
§ 11 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Einbürgerungsgespräch
Einbürgerungen - Verfahren
§ 11 KBüV · Einbürgerungsgespräch
1. Das Einbürgerungsgespräch ist zu protokollieren oder mittels Tonaufnahmen zu dokumentieren.
2. Das Einbürgerungsgespräch muss auf Wunsch der gesuchstellenden Person auf Hochdeutsch durchgeführt werden.