§ 9 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung
§ 9 KBüG · Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung
1. Der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person
a) ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine selbstständige wirtschaftliche Erwerbstätigkeit, Bemühungen zur Suche einer Arbeitsstelle oder bei einer befristeten Anstellung den Willen zur selbstständigen wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nachweist,
b) eine aktive Bildungstätigkeit oder entsprechende Bemühungen nachweist oder
c) ihre Lebenskosten und Unterhaltspflichten auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, decken kann.
2. Wer in den zehn Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.
3. Die gesuchstellende Person hat ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Nachweis dafür erfolgt durch Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs.
4. Der Betreibungsregisterauszug darf für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine offenen Verlustscheine aufweisen.
5. Für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens darf der Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen aufweisen.
6. Andere Betreibungen können bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden.
7. Weist die gesuchstellende Person nach, dass eine Betreibung ungerechtfertigt erfolgte, fällt diese ausser Betracht.