§ 8 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§ 8 KBüG · Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1. Das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist durch das Unterzeichnen einer Erklärung zu bestätigen.
2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt bei Erwachsenen als beachtet, wenn
a) der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag von Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen enthält,
b) bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht die Fristen gemäss Absatz 3 lit. b und c verstrichen sind.
3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt bei Jugendlichen als beachtet, wenn
a) der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag enthält,
b) in den letzten zehn Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt,
c) in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegt.
4. Die Fristen gemäss Absatz 3 lit. b und c beginnen mit der Anordnung zu laufen.
5. Erwachsene und Jugendliche, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, können eingebürgert werden, wenn der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag enthält und die Probezeit zwei Jahre vor Einreichung des Gesuchs abgelaufen ist.
6. Bei hängigen Strafverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens wird die Behandlung des Gesuchs bis zur Erledigung des Strafverfahrens sistiert.
7. Übertretungen oder nicht strafbare Handlungen, die eine Missachtung der öffentlichen Ordnung darstellen, können bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden.