121.200
KBÜG
CH-AG
§ 5 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Erfolgreiche Integration
Einbürgerungsvoraussetzungen - Einbürgerungsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
§ 5 KBüG · Erfolgreiche Integration
1. Eine gesuchstellende Person gilt als erfolgreich integriert, wenn sie nachweist, dass sie
a) mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist,
b) über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt,
c) die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet,
d) die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet,
e) am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.
2. Die Integrationsvoraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt des Entscheids von Gemeinde und Kanton erfüllt sein.