Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.200 KBÜG CH-AG

§ 5 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Erfolgreiche Integration

Einbürgerungsvoraussetzungen - Einbürgerungsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 KBüG · Erfolgreiche Integration

1. Eine gesuchstellende Person gilt als erfolgreich integriert, wenn sie nachweist, dass sie

a) mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist,

b) über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt,

c) die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet,

d) die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet,

e) am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.

2. Die Integrationsvoraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt des Entscheids von Gemeinde und Kanton erfüllt sein.

← § 4 KBüG Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Geltungsbereich § 6a KBüG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →