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121.200 KBÜG CH-AG

§ 4 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Aufenthaltsdauer und Integration

Einbürgerungsvoraussetzungen - Einbürgerungsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
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§ 4 KBüG · Aufenthaltsdauer und Integration

1. Die gesuchstellende Person muss bei Einreichung des Gesuchs folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Aufenthalt von fünf Jahren im Kanton und mindestens ein dreijähriger ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs,

b) erfolgreiche Integration.

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