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121.200 KBÜG CH-AG

§ 32 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 32 KBüG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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