121.200
KBÜG
CH-AG
§ 31 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 KBüG · Übergangsrecht
1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden gemäss dem für die gesuchstellende Person günstigeren Recht beurteilt.
2. Beschliesst eine Gemeinde, in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorzusehen, entscheidet dieser, wenn die Gemeindeversammlung beziehungsweise der Einwohnerrat noch nicht rechtskräftig über das Gesuch entschieden hat.