121.200
KBÜG
CH-AG
§ 30 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Rechtsschutz
Rechtsschutz
§ 30 KBüG · Rechtsschutz
1. In Bürgerrechtssachen kann gegen Beschlüsse der zuständigen kommunalen Stelle beim Regierungsrat und gegen Entscheide des Departements und des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide des Grossen Rats oder dessen Kommission ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.
2. Bei Beschwerden gegen Entscheide in Bürgerrechtssachen wird die Handhabung des Ermessens nicht überprüft.