121.200
KBÜG
CH-AG
§ 3 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Grundsätze
Einbürgerungsvoraussetzungen - Einbürgerungsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
§ 3 KBüG · Grundsätze
1. Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt und die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss diesem Gesetz erfüllt sind.
2. Umfasst ein Einbürgerungsgesuch mehrere Personen, sind die Einbürgerungsvoraussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen.
3. Bei Kindern ist dem Alter und Entwicklungsstand Rechnung zu tragen.
4. Kann eine gesuchstellende Person wegen einer körperlichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigung einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ist ihren Fähigkeiten Rechnung zu tragen.