Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.200 KBÜG CH-AG

§ 3 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Grundsätze

Einbürgerungsvoraussetzungen - Einbürgerungsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 KBüG · Grundsätze

1. Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt und die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss diesem Gesetz erfüllt sind.

2. Umfasst ein Einbürgerungsgesuch mehrere Personen, sind die Einbürgerungsvoraussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen.

3. Bei Kindern ist dem Alter und Entwicklungsstand Rechnung zu tragen.

4. Kann eine gesuchstellende Person wegen einer körperlichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigung einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ist ihren Fähigkeiten Rechnung zu tragen.

← § 2 KBüG Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Geltungsbereich § 4 KBüG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →