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§ 29 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Gebühren und Auslagen

Gebühren
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§ 29 KBüG · Gebühren und Auslagen

1. Die vom Kanton und den Gemeinden für die Behandlung von Gesuchen in Bürgerrechtssachen erhobenen Gebühren dürfen höchstens die Verfahrenskosten decken. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt unentgeltlich.

2. Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze durch Verordnung fest.

3. Das zuständige Departement erhebt die kantonalen, der Gemeinderat die kommunalen Gebühren im Einzelfall.

4. Gebühren und Auslagen können bei mittellosen Personen reduziert oder erlassen werden. Der Regierungsrat kann weitere Reduktions- oder Erlassmöglichkeiten durch Verordnung regeln.

5. Personen, die Gebühren und Auslagen zu entrichten haben, sind zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet.

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