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§ 28 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung von Schweizerinnen und Schweizern

Zuständigkeiten und Verfahren - Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung von Schweizerinnen und Schweizern
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§ 28 KBüG · Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung von Schweizerinnen und Schweizern

1. Einbürgerungen von Schweizerinnen und Schweizern sowie Entlassungen aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht werden vom Gemeinderat ausgesprochen.

2. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht wird vom zuständigen Departement verfügt.

3. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern, mit Ausnahme der Publikation und der Möglichkeit zur Einreichung von Eingaben gemäss § 21.

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