§ 27 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Erteilung des Kantonsbürgerrechts
§ 27 KBüG · Erteilung des Kantonsbürgerrechts
1. Die Kommission entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts abschliessend, wenn der Grosse Rat den Entscheid nicht an sich zieht.
2. Den Mitgliedern des Grossen Rats stehen der Bericht des Gemeinderats gemäss § 22 Abs. 3 und der Bericht des Departements zur Einsicht offen. Die Namen der gesuchstellenden Personen und die Anträge der Kommission werden den Ratsmitgliedern mit der Einladung zur Sitzung schriftlich mitgeteilt.
3. Die Kommission oder der Grosse Rat weicht vom Entscheid der für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zuständigen Stelle ab, wenn diese ihr Ermessen nicht rechtmässig angewendet hat oder seit dem Entscheid nicht mehr alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4. Die Kommission oder der Grosse Rat kann ein Gesuch nur auf begründeten Antrag hin ablehnen.
5. Die Entscheide der Kommission eröffnet deren Präsidentin beziehungsweise deren Präsident, jene des Grossen Rats der Parlamentsdienst.