121.200
KBÜG
CH-AG
§ 25 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Übertragung der Zuständigkeit für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
Zuständigkeiten und Verfahren - Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 25 KBüG · Übertragung der Zuständigkeit für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
1. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorsehen. Eine Übertragung dieser Befugnis gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 ist ausgeschlossen.