§ 24 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
§ 24 KBüG · Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
1. Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss diesem Gesetz erfüllt, sichert die Gemeindeversammlung beziehungsweise der Einwohnerrat das Gemeindebürgerrecht für den Fall zu, dass das Kantonsbürgerrecht und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt werden.
2. Die Gemeindeversammlung beziehungsweise der Einwohnerrat kann ein Gesuch nur auf begründeten Antrag hin ablehnen.
3. Stützt sich ein Ablehnungsantrag auf Gründe, zu denen sich die gesuchstellende Person noch nicht äussern konnte, kann das Präsidium die Behandlung des Gesuchs zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs aussetzen.
4. Eine Referendumsabstimmung über den Beschluss der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats ist ausgeschlossen.
5. Nach Rechtskraft der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts übermittelt der Gemeinderat die Akten dem zuständigen Departement.