121.200
KBÜG
CH-AG
§ 23 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Gemeinderätliche Kommission
Zuständigkeiten und Verfahren - Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 23 KBüG · Gemeinderätliche Kommission
1. Der Gemeinderat kann für die Prüfung der Integration eine Kommission einsetzen.
2. Die abschliessende Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen und die Antragsstellung zuhanden der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats sind nicht an die Kommission übertragbar.
3. Den Mitgliedern der Kommission steht die volle Einsicht in die Gesuchsakten zu.