§ 22 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Erhebungen des Gemeinderats
§ 22 KBüG · Erhebungen des Gemeinderats
1. Der Gemeinderat trifft die gemäss kantonalen Vorgaben für die Integrationsprüfung erforderlichen Erhebungen, führt mit der gesuchstellenden Person ein Gespräch und prüft die Einhaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen sowie die nach der Publikation gemäss § 21 eingereichten Eingaben. Unsachliche oder anonyme Hinweise fallen ausser Betracht.
2. Ergeben sich aus Erhebungen des Gemeinderats oder aus Eingaben gemäss § 21 Gründe gegen die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, ist der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Der Gemeinderat erstellt einen Bericht mit folgenden Angaben
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsjahr und Geburtsort,
c) Geschlecht,
d) Heimatstaat,
e) Postadresse,
f) Aufenthaltsdauer in der Schweiz,
g) Aufenthaltsdauer in der Gemeinde,
h) familienrechtliche Situation,
i) Ausbildung und Beruf,
k) Zusammenfassung der Eingaben gemäss § 21,
l) Beurteilung der Integration,
m) Stellungnahme der gesuchstellenden Person gemäss Absatz 2.
4. Der Bericht gemäss Absatz 3 steht den Stimmberechtigten vor der Gemeindeversammlung beziehungsweise den Mitgliedern des Einwohnerrats vor dessen Sitzung zur Einsicht offen.
5. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung verfahrensmässige und inhaltliche Vorgaben zu den Erhebungen des Gemeinderats, insbesondere
a) zur Erklärung betreffend Achtung der Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung,
b) zur Prüfung der sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse vor dem Einbürgerungsgespräch,
c) zum Einbürgerungsgespräch,
d) zum Vorgehen bei Beeinträchtigungen gemäss § 3 Abs. 4,
e) zur Befreiung von der Prüfung der sprachlichen Kenntnisse,
f) zur Prüfung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.