121.200
KBÜG
CH-AG
§ 21 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Vorprüfung und Publikation des Gesuchs
Zuständigkeiten und Verfahren - Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 21 KBüG · Vorprüfung und Publikation des Gesuchs
1. Der Gemeinderat prüft die Einhaltung folgender Einbürgerungsvoraussetzungen
a) Aufenthaltsdauer,
b) Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.
2. Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt, veröffentlicht der Gemeinderat das Gesuch im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. Die Publikation umfasst folgende Angaben der gesuchstellenden Person und der vom Gesuch betroffenen Familienmitglieder
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsjahr,
c) Geschlecht,
d) Heimatstaat,
e) Postadresse.
3. Jede Person kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation dem Gemeinderat eine schriftliche Eingabe zum Gesuch einreichen.