121.200
KBÜG
CH-AG
§ 20 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Einreichung des Gesuchs
Zuständigkeiten und Verfahren - Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 20 KBüG · Einreichung des Gesuchs
1. Ausländerinnen und Ausländer reichen das Einbürgerungsgesuch beim Gemeinderat ein.
2. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen können das Gesuch einzeln oder gemeinsam stellen.