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121.200 KBÜG CH-AG

§ 20 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Einreichung des Gesuchs

Zuständigkeiten und Verfahren - Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
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§ 20 KBüG · Einreichung des Gesuchs

1. Ausländerinnen und Ausländer reichen das Einbürgerungsgesuch beim Gemeinderat ein.

2. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen können das Gesuch einzeln oder gemeinsam stellen.

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