121.200
KBÜG
CH-AG
§ 2 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Allgemeines
§ 2 KBüG · Kantons- und Gemeindebürgerrecht
1. Kantonsbürgerin beziehungsweise Kantonsbürger ist, wer das Bürgerrecht einer aargauischen Gemeinde besitzt.
2. Ein im Kanton gefundenes Kind unbekannter Abstammung (Findelkind) erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.