§ 19 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Berichterstattung
§ 19 KBüG · Berichterstattung
1. Der Gemeinderat erstattet der Öffentlichkeit und dem zuständigen Departement jeweils per Ende Jahr Bericht über die Zahl der
a) eingereichten Einbürgerungsgesuche,
b) vor dem Entscheid der Gemeinde zurückgezogenen Einbürgerungsgesuche,
c) abgewiesenen Einbürgerungsgesuche,
d) hängigen und der sistierten Einbürgerungsgesuche,
e) Zusicherungen des Gemeindebürgerrechts.
2. Der Regierungsrat erstattet der Öffentlichkeit jeweils per Ende Jahr Bericht über die Zahl der
a) von den Gemeinden überwiesenen Einbürgerungsgesuche,
b) vor dem Entscheid des Grossen Rats zurückgezogenen Einbürgerungsgesuche,
c) abgewiesenen Einbürgerungsgesuche,
d) hängigen und der sistierten Einbürgerungsgesuche,
e) erteilten Kantonsbürgerrechte.
3. Die Berichterstattung des Gemeinderats und des Regierungsrats umfasst die Zahl der Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, ihren Heimatstaat sowie die Zahl der jeweils vom Gesuch umfassten Personen.