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121.200 KBÜG CH-AG

§ 17 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Bearbeitung von Personendaten

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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§ 17 KBüG · Bearbeitung von Personendaten

1. Mit Einreichung des Gesuchs dürfen die für Bürgerrechtssachen zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen (zuständige Stellen) folgende für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürgerrechtssachen erforderlichen Personendaten bearbeiten und speichern

a) Namen und Vornamen,

b) Personenstand,

c) familienrechtliche Daten,

d) Heimatstaat,

e) Aufenthaltsdauer,

f) Daten zu körperlichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigungen, soweit für die Anwendung von § 3 Abs. 4 massgebend,

g) ausländerrechtliche Daten,

h) Daten zur Teilnahme am Wirtschaftsleben (insbesondere zum Beruf, zur beruflichen Tätigkeit oder zum Erwerb von Bildung),

i) Daten zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

k) weitere Daten zur erfolgreichen Integration gemäss § 5.

2. Die Bearbeitung dieser Personendaten darf elektronisch erfolgen.

3. Der Regierungsrat kann die Einführung eines elektronischen Dokumentenmanagement- und Informationssystems beschliessen.

4. Die Personendaten können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

5. Betrieb, Organisation und Datenzugriff werden durch Verordnung geregelt.

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