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121.200 KBÜG CH-AG

§ 14 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Kinder

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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§ 14 KBüG · Kinder

1. Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung erstrecken sich in der Regel auf die minderjährigen Kinder der gesuchstellenden Person, der die elterliche Sorge zusteht. Kinder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr müssen schriftlich zustimmen.

2. Selbstständige Gesuche von minderjährigen Kindern zur Einbürgerung oder Bürgerrechtsentlassung sind von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter einzureichen. Minderjährige Kinder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr haben ihren eigenen Willen schriftlich zu erklären.

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