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121.200 KBÜG CH-AG

§ 13 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Zuständigkeiten des Departements

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 KBüG · Zuständigkeiten des Departements

1. Dem zuständigen Departement obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Abfassung von Stellungnahmen gegenüber der Bundesbehörde bei Wiedereinbürgerungen und erleichterten Einbürgerungen,

b) Bestimmung des Gemeindebürgerrechts bei erleichterten Einbürgerungen,

c) Entgegennahme von Erhebungsaufträgen der Bundesbehörde,

d) Nichtigerklärung von ordentlichen Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern,

e) Antragstellung für Nichtigerklärung von erleichterten Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen,

f) Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts,

g) Bürgerrechtsfeststellung, wenn fraglich ist, ob eine Person das Kantons- oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt,

h) Beschwerdeführung gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsbehörden des Bundes in Bürgerrechtssachen.

2. Das zuständige Departement kann die Gemeinden zur Durchführung von Erhebungen in Bürgerrechtssachen beiziehen.

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