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121.200 KBÜG CH-AG

§ 12 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Ehrenbürgerrecht

Ehrenbürgerrecht
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§ 12 KBüG · Ehrenbürgerrecht

1. Schweizerinnen und Schweizer, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, können mit ihrem Einverständnis durch die Gemeindeversammlung beziehungsweise den Einwohnerrat ehrenhalber eingebürgert werden. Mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts erhalten sie das Gemeindebürgerrecht.

2. Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts kann auch erfolgen, wenn die für eine Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer in der Gemeinde nicht erfüllt ist.

3. Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wurde.

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