121.200
KBÜG
CH-AG
§ 11 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Voraussetzungen für die Bürgerrechtsentlassung
Entlassung aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht
§ 11 KBüG · Voraussetzungen für die Bürgerrechtsentlassung
1. Stellt eine Bürgerin oder ein Bürger einer aargauischen Gemeinde ein entsprechendes Gesuch, wird die gesuchstellende Person aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht oder das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemeinde besitzt.