121.200
KBÜG
CH-AG
§ 10 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Gemeindebürgerrecht für Schweizerinnen und Schweizer
Einbürgerungsvoraussetzungen - Einbürgerungsvoraussetzungen für Schweizerinnen und Schweizer
§ 10 KBüG · Gemeindebürgerrecht für Schweizerinnen und Schweizer
1. Schweizerinnen und Schweizer, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, können das Gemeindebürgerrecht beantragen, wenn sie sich bei Einreichung des Gesuchs seit drei Jahren in der Gemeinde aufhalten, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2. Schweizerinnen und Schweizer, die sich seit zehn Jahren in der Gemeinde aufhalten, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf das Gemeindebürgerrecht.