110.300
CH-AG
§ 6 Beschluss über Standesfarbe, Wappen und Siegel des Kantons
§ 6 Beschluss über Standesfarbe, Wappen und Siegel des Kantons
1. Die Farben des Kantons sollen auf allen demselben zugehörigen Gebäuden und da, wo es bis jetzt üblich war, die Staatsfarbe zu bezeichnen, angebracht werden.