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110.300 CH-AG

§ 4 Beschluss über Standesfarbe, Wappen und Siegel des Kantons

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§ 4 Beschluss über Standesfarbe, Wappen und Siegel des Kantons

1. Die Regierungskanzlei, das Appellationstribunal und die Gerichte sollen in ihren Siegeln das nämliche Wappen führen, mit Weglassung der oben und unten angebrachten Inschriften, an deren statt oben «Kanton Aargau» und unten die Benennung der Behörde, welcher es gehört, stehen soll.

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