§ 97 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht a) Allgemeines
§ 97 Kantonsverfassung, KV · 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht a) Allgemeines
1. Die Gerichte sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. Es soll verlässlich und rasch Recht gesprochen werden können.
2. Der Kanton sorgt für unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen.
3. Es bestehen Gerichte für die Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Gericht kann für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
4. Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an staatliche Gerichte weitergezogen werden.
5. Die Justizleitung kann in der Form des Reglements Bestimmungen über die betriebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.