110.000
KV
CH-AG
§ 96 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 2. Justizverwaltung
Die Behörden und ihre Funktionen - Die Gerichte
§ 96 Kantonsverfassung, KV · 2. Justizverwaltung
1. Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden plant die Justizleitung die Tätigkeiten der Gerichte, setzt deren Budgets fest und übt die Aufsicht aus. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.
2. Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundesversammlung angehören.