110.000
KV
CH-AG
§ 95 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 1. Richterliche Unabhängigkeit
Die Behörden und ihre Funktionen - Die Gerichte
§ 95 Kantonsverfassung, KV · 1. Richterliche Unabhängigkeit
1. Die Gerichte sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
2. Sie sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.