Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.000 KV CH-AG

§ 95 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 1. Richterliche Unabhängigkeit

Die Behörden und ihre Funktionen - Die Gerichte
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§ 95 Kantonsverfassung, KV · 1. Richterliche Unabhängigkeit

1. Die Gerichte sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.

2. Sie sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.

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