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110.000 KV CH-AG

§ 92 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 4. Kollegialsystem

Die Behörden und ihre Funktionen - Der Regierungsrat
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§ 92 Kantonsverfassung, KV · 4. Kollegialsystem

1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

2. Er wählt den Landammann und den Landstatthalter auf die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl für das nächstfolgende Jahr ist ausgeschlossen.

3. Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei, die dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle dient.

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