§ 91 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - c) Rechtssetzung
§ 91 Kantonsverfassung, KV · c) Rechtssetzung
1. Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.
2. Er kann Recht setzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.
2bis. Der Regierungsrat kann die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen erlassen,
a) soweit das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Absatz 2 festlegt,
b) * in den übrigen Fällen sofern zeitliche Dringlichkeit besteht; die Verordnungsbestimmungen verlieren spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten die Gültigkeit.
3. Er erlässt zu internationalen und interkantonalen Verträgen die notwendigen Verordnungen, soweit nicht kantonale Gesetze erforderlich sind.
4. Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin.
5. Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtssetzung darf nicht übertragen werden.