Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.000 KV CH-AG

§ 91 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - c) Rechtssetzung

Die Behörden und ihre Funktionen - Der Regierungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (137 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 91 Kantonsverfassung, KV · c) Rechtssetzung

1. Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.

2. Er kann Recht setzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.

2bis. Der Regierungsrat kann die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen erlassen,

a) soweit das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Absatz 2 festlegt,

b) * in den übrigen Fällen sofern zeitliche Dringlichkeit besteht; die Verordnungsbestimmungen verlieren spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten die Gültigkeit.

3. Er erlässt zu internationalen und interkantonalen Verträgen die notwendigen Verordnungen, soweit nicht kantonale Gesetze erforderlich sind.

4. Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin.

5. Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtssetzung darf nicht übertragen werden.

← § 90 Kantonsverfassung, KV Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Volk und Staatsgewalt § 92 Kantonsverfassung, KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →