110.000
KV
CH-AG
§ 90 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - b) Leitung der Verwaltung
Die Behörden und ihre Funktionen - Der Regierungsrat
§ 90 Kantonsverfassung, KV · b) Leitung der Verwaltung
1. Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die andern Träger von öffentlichen Aufgaben.
2. Er sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3. Im Rahmen der Budgets der grossrätlichen Steuerungsbereiche setzt er die Budgets der ihm zugewiesenen Steuerungsbereiche fest.
4. Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.
5. Er versagt Erlassen die Anwendung, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.