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KV
CH-AG
§ 87 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 1. Stellung und Zusammensetzung
Die Behörden und ihre Funktionen - Der Regierungsrat
§ 87 Kantonsverfassung, KV · 1. Stellung und Zusammensetzung
1. Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2. Er besteht aus fünf Mitgliedern.