110.000
KV
CH-AG
§ 86 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 5. Organisationsrecht
Die Behörden und ihre Funktionen - Der Grosse Rat
§ 86 Kantonsverfassung, KV · 5. Organisationsrecht
1. Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Organisation des Grossen Rates und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung durch Gesetz geregelt.
2. Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft der Grosse Rat in einer Geschäftsordnung.