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KV
CH-AG
§ 84 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - b) Kommissionen und Fraktionen
Die Behörden und ihre Funktionen - Der Grosse Rat
§ 84 Kantonsverfassung, KV · b) Kommissionen und Fraktionen
1. Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung der Beratungen Kommissionen aus seiner Mitte bilden.
2. Durch Gesetz können diesen Kommissionen bestimmte Entscheidungsbefugnisse aus den Zuständigkeiten des Grossen Rates übertragen werden. Dem Grossen Rat muss jedoch die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft an sich zu ziehen.
3. Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Diesen werden Beiträge ausgerichtet.