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110.000 KV CH-AG

§ 83 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 4. Verfahrensordnung a) Konstituierung

Die Behörden und ihre Funktionen - Der Grosse Rat
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§ 83 Kantonsverfassung, KV · 4. Verfahrensordnung a) Konstituierung

1. Das Präsidium des Grossen Rates besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jährlich neu gewählt.

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