§ 78 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 3. Die Zuständigkeiten des Grossen Rates a) Rechtssetzung
§ 78 Kantonsverfassung, KV · 3. Die Zuständigkeiten des Grossen Rates a) Rechtssetzung
1. Der Grosse Rat erlässt in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger oder Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegen. Er regelt den Vollzug des Bundesrechts durch Gesetz, soweit das Bundesrecht, diese Verfassung oder Gesetze nichts anderes bestimmen.
2. Er kann für ausführende Bestimmungen Dekrete erlassen, soweit die Gesetze ihn dazu ausdrücklich ermächtigen. Dekrete unterliegen keiner Volksabstimmung.
3. Gesetze bedürfen der zweimaligen Beratung.
4. Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates die Dringlichkeit beschliesst. Diese Gesetze unterstehen der nachträglichen Volksabstimmung gemäss § 62 Abs. 1 lit. b oder § 63 Abs. 1 lit. a dieser Verfassung.
5. Das Gesetz kann die Anwendbarkeit privater Ausführungsbestimmungen vorsehen. Es regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Anwendbarkeit.