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KV
CH-AG
§ 77 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 2. Wahl
Die Behörden und ihre Funktionen - Der Grosse Rat
§ 77 Kantonsverfassung, KV · 2. Wahl
1. Das Volk bestellt den Grossen Rat nach dem Verhältniswahlverfahren.
2. Wahlkreise sind die Bezirke. Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton.
3. Die Mandate werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt.