110.000
KV
CH-AG
§ 76 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - 1. Stellung, Zusammensetzung und Vertretung
Die Behörden und ihre Funktionen - Der Grosse Rat
§ 76 Kantonsverfassung, KV · 1. Stellung, Zusammensetzung und Vertretung
1. Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und die oberste Aufsicht führende Behörde des Kantons.
2. Er besteht aus hundertvierzig Mitgliedern.
3. Das Gesetz regelt die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder.