110.000
KV
CH-AG
§ 74 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
Die Behörden und ihre Funktionen - Allgemeines
§ 74 Kantonsverfassung, KV · Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
1. Die Mitglieder von Behörden und die Beamten werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.