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110.000 KV CH-AG

§ 73 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Informationswesen

Die Behörden und ihre Funktionen - Allgemeines
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§ 73 Kantonsverfassung, KV · Informationswesen

1. Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert.

2. Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten im Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher.

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