110.000
KV
CH-AG
§ 73 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Informationswesen
Die Behörden und ihre Funktionen - Allgemeines
§ 73 Kantonsverfassung, KV · Informationswesen
1. Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert.
2. Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten im Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher.