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KV
CH-AG
§ 72 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Öffentlichkeit
Die Behörden und ihre Funktionen - Allgemeines
§ 72 Kantonsverfassung, KV · Öffentlichkeit
1. Jede Person ist befugt, Einsicht in amtliche Akten zu nehmen.
2. Die Verhandlungen des Grossen Rates und der Gerichte sind öffentlich.
3. Das Gesetz bezeichnet die durch die öffentlichen und privaten Interessen gebotenen Ausnahmen.