110.000
KV
CH-AG
§ 70 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse
Die Behörden und ihre Funktionen - Allgemeines
§ 70 Kantonsverfassung, KV · Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse
1. Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
2. Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden.