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110.000 KV CH-AG

§ 70 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse

Die Behörden und ihre Funktionen - Allgemeines
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§ 70 Kantonsverfassung, KV · Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse

1. Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.

2. Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden.

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