Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.000 KV CH-AG

§ 68 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung

Die Behörden und ihre Funktionen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (137 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 68 Kantonsverfassung, KV · Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung

1. Die Behörden stellen die rechtmässige und wirksame Tätigkeit des Staates sicher. Sie wahren das öffentliche Interesse.

2. Die Organisation der Behörden richtet sich am Grundsatz der Gewaltenteilung aus.

← § 67 Kantonsverfassung, KV Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Volk und Staatsgewalt § 69 Kantonsverfassung, KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →