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KV
CH-AG
§ 68 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung
Die Behörden und ihre Funktionen - Allgemeines
§ 68 Kantonsverfassung, KV · Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung
1. Die Behörden stellen die rechtmässige und wirksame Tätigkeit des Staates sicher. Sie wahren das öffentliche Interesse.
2. Die Organisation der Behörden richtet sich am Grundsatz der Gewaltenteilung aus.