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KV
CH-AG
§ 67 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Politische Parteien
Politische Rechte und Pflichten des Volkes
§ 67 Kantonsverfassung, KV · Politische Parteien
1. Politische Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.
2. Kantonalparteien, deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen, können durch Gesetz Beiträge zugesprochen werden.