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110.000 KV CH-AG

§ 67 Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) - Politische Parteien

Politische Rechte und Pflichten des Volkes
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§ 67 Kantonsverfassung, KV · Politische Parteien

1. Politische Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.

2. Kantonalparteien, deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen, können durch Gesetz Beiträge zugesprochen werden.

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